Donnerstag, 13. Dezember 2007

Sozialhilfeempfänger darf in der Privatinsolvenz Erbschaft ausschlagen

Ein Sozialhilfeempfänger kann vom Staat nicht dazu gezwungen werden, eine Erbschaft anzunehmen. Bei der Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft handelt es sich laut Landgericht Aachen um ein höchstpersönliches Recht. Es gibt auch im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz keinen Zwang zur Annahme einer Erbschaft, damit Gläubiger auf das Erbe zugreifen können. Dies gilt selbst dann, wenn - wie im Fall des Sozialhilfebezugs - der Staat Gläubiger des Ausschlagenden ist. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Erbrechts, eine eventuell missbräuchliche Inanspruchnahme der Sozialhilfe zu verhindern.

Bei Ausschlagung des Erbes wachsen die verbleibenden Anteile an; die Erbschaft geht nicht auf die Kinder des Insolvenzschuldners über.

Stand: 01.04.2005
Gericht / Az.:
Beschluss des LG Aachen vom 04.11.2004 7 T 99/04 ZErb 2005, 1 NJW-Spezial 2005, 62

Besprechung des Urteils durch Wolfgang Maurer (Ass. jur.):

Fraglich ist, ob er sich dadurch gegen die Wohlverhaltensphase wendet und das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhänders oder eines Gläubigers die Restschuldbefreiung vorzeitig beenden kann. Zu dieser Frage habe ich noch keine Rechtsprechung gefunden. Ich meine jedoch, daß aus dem höchstpersönlichen Recht des Erbrechts die gleiche Konsequenz gezogen werden kann. Dem Insolvenzschuldner bleibt es sodann überlassen, ob er - zumal er auch Verpflichtungen möglicherweise miterbt - in seinem Leben an der Pfändungsfreigrenze meistern kann. Dies wird tatrichterlich eine schwere Entscheidung sein. Hier bedarf es der genauen Schilderung und Beurteilung der Umstände, die ein Rechtslaie wohl nicht überblicken kann.