Freitag, 3. Oktober 2008

Private Arbeitsvermittlung in Calw

Ab 1.10.2008 haben wir in Calw Marktplatz 24 eine Niederlassung unser Wirtschafts- und Unternehmensberatungskanzlei begründet.

Die SG-Wirtschaftsberatungs-GmbH bietet in den Büroräumen

- private Arbeitsvermittlung (ohne Arbeitgeberüberlassung)
- Existenzgründungsberatungen/Existenzsicherungsberatung
- Finanzberatungen für Schuldner und Gläubiger im Zwangsver-
steigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren(Bankgespräche)
- Buchhaltungsservice für Verein & Unternehmen(Handwerk,
Gastronomie, Dienstleistungen, Einzelhandel).
- Schulungen zur beruflichen Fort- und Weiterbildung und
- arbeitsqualifizierende Maßnahmen (Trainingsmaßnahmen)

Herzlich willkommen! Termine nach telefonischer Vereinbarung:
Terminhotline: 07032-795837 (Ortsnetz Herrenberg mit Rufweiterleitung)

Samstag, 5. Juli 2008

InsO zum 1.7.2008 vom Gesetzgeber weiter reformiert!!

Insolvenzordnung
Gesetz vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2866)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840) m.W.v. 01.07.2008

Gravierende Änderungen in der Insolvenzordnung erschweren die Arbeit der FallKonfliktManager. Die keineswegs verbraucherfreundliche Gesetzesreform lässt die Betroffenen im Regen stehen. Es wird für sie immer schwieriger kompetente Insolvenzberater zu finden. So spielt der Gesetzgeber die überschuldeten Personen schwarzen Schafen und ehrenamtlichen Schuldnerberatern zu, die nicht die Zeit aufbringen können, die Schuldner im Verfahren zu begleiten. Hilfe zur Selbsthilfe ist somit für die Menschen in besonderen Lebenslagen angebracht. Mit einer Mitgliedschaft im Verein für Menschen in besonderen Lebenslagen kann mann Hilfe erwarten, die auch ohne Einsatz von Honorarvorschüssen und Vorkasse ermöglicht wird.

Mittwoch, 7. Mai 2008

Pfändungsschutz bei Eheleuten

Urteilsbesprechung: Pfändung des unpfändbaren Betrages eines Ehemannes auf dem Girokonto der Ehefrau (BGH Beschluss vom 29.04.2008, VII ZB 32/07).

Zum Fall: Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner, ein Ehepaar, die Zwangsvollstreckung. Hierbei wurde gegen die Drittschuldnerin der Ehefrau, eine Kreissparkasse, ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt.
Die Geschäftsverbindung zwischen der Kreissparkasse und der Ehefrau umfasste auch ein Girokonto der Ehefrau, auf welches das Arbeitsentgelt des Ehemannes, der über keine eigene Kontoverbindung verfügte, überwiesen wurde.

Auf Antrag der Ehefrau beim zuständigen Amtsgericht wurde durch dieses die Pfändung des Guthabens des Ehemanns aufgehoben.

Das Beschwerdegericht hat die eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen, worauf diese Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof erhob.

Hierüber war zu enscheiden.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass dieAufhebung der Kontopfändung der Gläubigerin zwar nicht über § 850k ZPO, wie dies vom Amts -und Landgericht angenommen wurde, jedoch zumindest über 765a ZPO gerechtfertigt war.

Hierbei ist zu beachten, dass die §§ 850ff. ZPO konkrete Tatbestände darüber enthalten, was, woraus und in welcher Höhe gepfändet werden darf.

§ 765a ZPO enthält dagegen einen allgemein gehaltenen Auffangtatbestand, der immer dann Vollstreckungsschutz (weiter gefasst als der Pfändungsschutz) gewähren soll, wenn nach einer Abwägung der Schutzbedürfnisse des Gläubigers und des Schuldners die Vollstreckung für den Schuldner "wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten würde."

Der BGH musste vorliegend diesen "Kunstgriff" anwenden, da § 850k ZPO nicht anwendbar ist, wenn das Arbeitseinkommen auf Weisung des Arbeitnehmers auf das Konto eines Dritten überwiesen wird.
Dass es sich hierbei um Ehefrau und Ehemann handelt spielt keine Rolle.

Hätte der Ehemann über ein eigenes Girokonto verfügt, hätte er für das gesamte Arbeitseinkommen Pfändungsschutz nach § 850c ZPO beanspruchen können.

Daher durfte ihm allein diese Tatsache nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

Fazit: Pfändungsfreie Beträge sind auch dann sicher, wenn sie nicht auf ihr eigenes Konto, sondern auf das ihres Ehemannes/ihrer Ehefrau überwiesen werden, sofern sich der Nachweis der Herkunft erbringen lässt.

Jedoch geschieht dies nicht automatisch, sondern es bedarf eines gesonderten Antrags des Schuldners!

Freitag, 25. April 2008

Wohngeld nach 8 Jahren angepasst! Höchste Eisenbahn, aber im Bummelzugtempo

Ab dem 1. Januar 2009 können sich Menschen, die ein geringes Einkommen haben, über mehr Wohngeld freuen.Heute hat der Bundestag die Erhöhung beschlossen, allerdings tritt die Erhöhung um etwa 60 Prozent erst im neuen Jahr in Kraft. Die Erhöhung vom Wohngeld auf 140,– Euro von zuvor 90,– Euro ist eine Reaktion der Regierung auf die immer mehr gestiegenen Nebenkosten bei der Miete.Die Kosten von über 500 Millionen Euro werden zur Hälfte von Bund und Ländern getragen.Nach Angaben des Bundesbauministers Tiefensee sind die Kaltmieten seit 7 Jahren um etwa 10 Prozent gestiegen während die Heizungskosten und Warmwasserkosten im gleichen Zeitraum fast 50 Prozent teurer geworden sind.Das Wohngeld bezieht sich nun nicht mehr wie früher auf die Kaltmiete sondern bezieht die Heizkosten mit ein, dabei werden diese zukünftig pauschal mit 50 Cent pro Quadratmeter berücksichtigt. Die Höhe und der Anspruch auf Wohngeld ist zum einen von der Zahl der Familienmitglieder, der Höhe der Miete und des Einkommens abhängig.

Mittwoch, 16. April 2008

Ausstieg aus der Schuldenfalle

Rund 3,5 Millionen Deutsche sind überschuldet. Ein Verbraucherkonkurs führt aus der persönlichen Pleite – ab 2008 leichter und billiger.
Von Berrit Gräber (Bericht im Focus money - online

Ein Gerichtsvollzieher klebt ein Pfandsiegel auf ein zu pfändendes GerätDie Diagnose ist so simpel wie verheerend: Reicht das Einkommen auf Dauer nicht aus, um Miete, Raten, Rechnungen, Essen, Trinken und die nötigsten Ausgaben des Alltags zu bestreiten, sprechen Experten von Überschuldung. In dieser Finanzsackgasse stecken derzeit mehr als 3,5 Millionen Menschen in Deutschland fest. Aus dem Teufelskreis der Zahlungsunfähigkeit heraus hilft in der Regel nur eins: sich wie ein Unternehmen offiziell für pleite erklären und den steinigen Weg der sogenannten Privatinsolvenz gehen. Wer das tut, hat eine echte Chance, seinen Schuldenberg nach gut sechs Jahren los zu sein. Voraussetzung: eiserne Disziplin, Durchhaltewillen und die richtigen Berater an der Seite.
Voraussichtlich ab Mitte 2008 wird der Weg aus der lebenslangen Schuldenfalle deutlich leichter und auch billiger als bisher – für den Staat wie auch für so manchen betroffenen Schuldner. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde am 22. August dieses Jahres auf den Weg gebracht. Fachleute hoffen damit auf mehr Zuspruch. Bislang kann sich nur etwa jeder zehnte überschuldete Haushalt zum Verbraucherkonkurs durchringen. Kürzer als in sechs Jahren geht´s aber auch in Zukunft nicht.

Hinweis und Kommentar:
Allerdings werden die Möglichkeiten auch eingeschränkt, daß Ihnen auf Staatskosten Hilfe gewährt wird. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird eingeschränkt, denn Sie bekommen keinen Rechtsanwalt auf Kosten der Staatskasse mehr. Das Gericht soll angeblich aufgrund seiner Fürsorgepflicht dafür sorgen, daß Sie zu Ihrem Recht kommen. Das fördert zumindest nicht die Rechtssicherheit.

Wolfgang Maurer

Datenschutz - wirklich?????

Bis zu 100.000 Internetnutzer in den USA sind in der jüngeren Vergangenheit von ihren Internetprovidern heimlich ausspioniert worden. Für Werbezwecke wurden mittels "Deep Package Inspection" alle Internetaktivitäten der Kunden überwacht, berichtet die Washington Post. ... Dabei nehmen sie es mit dem Schutz der Privatsphäre nicht so genau. Um dem Wunsch der werbenden Unternehmen nach einer optimalen Zielgruppenansprache besser nachkommen zu können, werden auch schon einmal die eigenen Nutzer ausspioniert. Wie die Washington Post jetzt herausgefunden hat, wurde die Internetnutzung von mindestens 100.000 Kunden" mittels "Deep Package Inspection" (DPI) überwacht und hinsichtlich der Nutzungsgewohnheiten analysiert....Internetnutzer können sich vor DPI derzeit nur teilweise schützen. Wo möglich, kann mit einem Webserver über das verschlüsselte HTTPS-Protokoll statt des üblichen HTTP-Protokolls ohne Verschlüsselung kommuniziert werden. Dann kann mittels DPI nicht mehr beobachtet werden, welche Dateninhalte übertragen werden. Die Auswahl an Internetangeboten, die HTTPS unterstützen, ist allerdings beschränkt. Ergänzend oder alternativ können Anonymisierungsdienste benutzt werden, die das Surfverhalten verschleiern. Der Gewinn an Sicherheit wird in diesem Fall jedoch üblicherweise mit einem Verlust an Geschwindigkeit und Komfort erkauft. Eine Kombination aus HTTPS und Anonymisierung, die manche Anonymisierungsdienste bieten, ist praktisch immer kostenpflichtig.

Aber hallo, da alles aus Amerika auch zu uns kommt, können wir darauf warten! Datenschutz kostet also zukünftig Geld, na dann gute Nacht Bundesdatenschutzgesetz.

gez. W.Maurer

Donnerstag, 13. März 2008

Insolvenz und Berufsrecht (Architekt, Zahnarzt, Steuerberater, Rechtsanwalt u. a.)

Vermögensverfall kann zu Löschung aus Architektenliste führen

Architektenliste, eidesstattliche Versicherung, Insolvenz, Restschuldbefreiung, maßgebliche Sach- und Rechtslage, Berufsfreiheit, Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z.B. Apotheker, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)
1. Ein nach der Eintragung eingetretener Vermögensverfall kann sowohl nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F. als auch nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 SächsArchG n.F. zur Löschung eines Architekten aus der Architektenliste führen.
2. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Löschung aus der Architektenliste ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung oder Kammerentscheidung.

Bevor Sie rechtskräftig sich die Zulassung als Berufsträger nehmen lassen, sollten Sie den Verzicht prüfen. Dieser hat enorme Vorteile bei Eintritt in das Insolvenzverfahren. Lassen Sie sich beraten.

Montag, 3. März 2008

Papierloses Büro - nicht mehr Vision, sondern Realität!

Na also, liebe Richter des Bundesfinanzhofes:

22. November 2007

Eine GmbH hatte die Belege gescannt und anschließend vernichtet. Als Scanformat waren in diesem Fall PDF-Dateien verwendet worden:
Das im Streitfall von der Antragstellerin vor der Vernichtung der Originale praktizierte Einscannen und Digitalisieren der in Papierform erstellten Rechnungen, d.h. die Speicherung von Abbildern der Rechnungen in Form so genannter pdf- oder tif-Dateien auf Festplatten, CD-ROM oder sonstigen Speichermedien ist eine zulässige Form der Aufbewahrung. Anstatt einer Aufbewahrung im Original lässt § 147 Abs. 2 AO u.a. für Handels- oder Geschäftsbriefe die Aufbewahrung als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf einem anderen Datenträger zu, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten bei Lesbarmachung mit den Originaldokumenten bildlich übereinstimmen (§ 147 Abs. 2 Nr. 1 AO) und wenn sie während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Die haben großes Vertrauen in PDF- und TIF-Dateien.
Allerdings will sich das Finanzamt dann bei den Betriebsprüfungen auch vollständigen Zugriff auf das elektronische Belegarchiv geben lassen. Die Transparenz für den Betrieb hat daher einen weiteren, vielleicht so nicht gewünschten Nebeneffekt.
BFH, Beschluss vom 26.09.2007, I B 53, 54/07

Anmerkung: In der Zeit der elektronischen Datenverarbeitung sind diese Entscheidungen zeitgemäß, ausserdem sind die ernstzunehmenden Buchhaltungsprogramme mit Schnittstellen, wie Elster, Dokumentenarchiven und Leseprogramme bei Aussenprüfungen für die Finanzverwaltungen ausgestattet. Die Entscheidung ist ein weiterer Schritt zum papierlosen Büro. Wer sich den neuen Technologien verschließt, wird der Geschwindigkeit am Markt nicht standhalten können. Allerdings sollten Mindeststandards und Signaturen die Echtheit der Dokumente gewährleisten. Auch sind die Ursprungsdateien, wie und mit welchen Softwareprogrammen diese erstellt wurden, mit zu archivieren, damit die Umsetzung der Reproduzierbarkeit jederzeit gewährleistet ist.

Wolfgang Maurer (ZeitWerkBeratung)

Dienstag, 19. Februar 2008

Thema: Verbraucherinsolvenz und Kosten



Urteilsbesprechung:

Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens – Was gilt es zu beachten? (BGH Beschluss 2.03.2007, IX ZB 94/06)

Was gilt es zu beachten, wenn Sie als Schuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung beabsichtigen, aber kein Geld haben und deshalb Stundung der anfallenden Verfahrenskosten beantragen möchten?

Mit dieser Frage hatte sich jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen.

Vorliegend ging es darum, dass die mittellose Schuldnerin zur Vorbereitung des Insolvenzantrages die Beiordnung eines Rechtsanwaltes begehrte, da es Ihr nicht möglich war, den Antrag selbst auszufüllen.

Diese Prozesskostenhilfe wurde durch das zuständige Amtsgericht abgelehnt; das AG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Der BGH kam zu der Auffassung, dass einem Schuldner zur Stellung eines Insolvenzantrages kein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann, d.h. in diesem Stadium des Verfahrens keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann.

Er begründete dies damit, dass nach § 4a Abs.2 InsO erst nach Gewährung der Stundungskosten bei Bedarf die Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden kann. Die Antragstellung betreffe lediglich das vorgerichtliche Verfahren. Eine Prozesskostenhilfe könne jedoch ausschließlich im gerichtlichen Verfahren gewährt werden.

Damit gibt der BGH klar zu erkennen, dass die Regelung des § 4a Abs.2 InsO vorrangig und abschließend vor der Regelung des § 4 InsO (Generalverweis) anzusehen ist. Dieser verweist auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO, in denen auch die Prozesskostenhilfe geregelt ist (§§ 114 ff. ZPO).

Allerdings bleiben Sie als Schuldner auch in dieser vorbereitenden Phase Ihres Insolvenzverfahrens nicht rechtlos gestellt. Sie haben dennoch die Möglichkeit, Kostenfreiheit über Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz zu beantragen.

Professionelle Hilfestellung erfahren Sie kompetent beim FallKonfliktManager, einem neuen Berufsbild.





Gez. Rechtsassessor Thorsten Aigner