Dienstag, 19. Februar 2008

Thema: Verbraucherinsolvenz und Kosten



Urteilsbesprechung:

Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens – Was gilt es zu beachten? (BGH Beschluss 2.03.2007, IX ZB 94/06)

Was gilt es zu beachten, wenn Sie als Schuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung beabsichtigen, aber kein Geld haben und deshalb Stundung der anfallenden Verfahrenskosten beantragen möchten?

Mit dieser Frage hatte sich jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen.

Vorliegend ging es darum, dass die mittellose Schuldnerin zur Vorbereitung des Insolvenzantrages die Beiordnung eines Rechtsanwaltes begehrte, da es Ihr nicht möglich war, den Antrag selbst auszufüllen.

Diese Prozesskostenhilfe wurde durch das zuständige Amtsgericht abgelehnt; das AG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Der BGH kam zu der Auffassung, dass einem Schuldner zur Stellung eines Insolvenzantrages kein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann, d.h. in diesem Stadium des Verfahrens keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann.

Er begründete dies damit, dass nach § 4a Abs.2 InsO erst nach Gewährung der Stundungskosten bei Bedarf die Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden kann. Die Antragstellung betreffe lediglich das vorgerichtliche Verfahren. Eine Prozesskostenhilfe könne jedoch ausschließlich im gerichtlichen Verfahren gewährt werden.

Damit gibt der BGH klar zu erkennen, dass die Regelung des § 4a Abs.2 InsO vorrangig und abschließend vor der Regelung des § 4 InsO (Generalverweis) anzusehen ist. Dieser verweist auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO, in denen auch die Prozesskostenhilfe geregelt ist (§§ 114 ff. ZPO).

Allerdings bleiben Sie als Schuldner auch in dieser vorbereitenden Phase Ihres Insolvenzverfahrens nicht rechtlos gestellt. Sie haben dennoch die Möglichkeit, Kostenfreiheit über Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz zu beantragen.

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Gez. Rechtsassessor Thorsten Aigner