Freitag, 9. September 2011

Jobcenter muss Kosten für Schuldnerberatung übernehmen!

Wer wegen Schulden seine Arbeit zu verlieren droht, kann gegen den zuständigen Träger der Grundsicherung (hier: ARGE) einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schuldnerberatung haben. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Die Essener Richter gaben damit einer 42jährigen aus Siegen Recht, deren inzwischen verstorbener Vater sie durch Immobiliengeschäfte in ihrem Namen mit erheblichen Schulden belastet hatte. Sie hatte unter dem Druck der Schulden (Lohnpfändungen, drohender Verlust des Girokontos) und einer anstrengenden Akkordarbeit vorbeugend die Hilfe einer Schuldnerberatung in Anspruch genommen. Die Kosten in Höhe von 225 Euro für die fünfstündige Beratung hatte sie zunächst vom Träger der Sozialhilfe und später auch von der ARGE erstattet verlangt. Vorbeugende Schuldnerberatung darf nicht verwehrt werden.
Den Anspruch der Klägerin gegen den Sozialhilfeträger lehnten die Essener Richter zwar ab, weil die erwerbsfähige Klägerin keine Sozialhilfeleistungen verlangen könne; sie sahen aber eine mögliche Zahlungspflicht der ARGE. Nach Ansicht des LSG NRW sieht das Sozialgesetzbuch II (SGB II) nach seinen Grundgedanken und Zielen auch die Gewährung von Hilfen an noch Erwerbstätige durch die ARGE vor, um schon den Verlust der Erwerbstätigkeit und das Eintreten von Hilfebedürftigkeit - insbesondere in Form fehlender Eigensicherung des Lebensunterhalts - zu vermeiden. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II (seit 1.1.2009: § 16 a SGB II) über die Gewährung von Schuldnerberatung sei deswegen nicht auf bereits Hilfebedürftige im Sinne des SGB II beschränkt. Das Gesetz müsse vielmehr auf Menschen, denen Hilfebedürftigkeit nur drohe, entsprechend angewandt werden. Die Neufassung des früheren Bundessozialhilfegesetzes und des darin enthaltenen Anspruchs auf vorbeugende Schuldnerberatung habe zu Regelungslücken und Ungereimtheiten geführt. Dies, so die Essener Richter, dürfe aber nicht zu Lasten der Betroffenen gehen und dazu führen, dass der erwerbstätigen Klägerin ein Anspruch auf Kostenerstattung für die dringend benötigte vorbeugende Schuldnerberatung generell verwehrt werde. Vielmehr habe der Gesetzgeber die vorbeugende Schuldnerberatung weiterhin für geboten gehalten und sie in § 11 Abs. 5 Satz 3 des Zwölften Sozialgesetzbuches - SGB XII - für Sozialhilfeempfänger auch ausdrücklich geregelt. Dieser Rechtsgedanke sei wegen der vergleichbaren Interessenlage auf das SGB II und damit auf den Anspruch der Klägerin nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II zu übertragen.

Mit dem Urteil verpflichteten die Essener Richter die zuständige ARGE, den Anspruch der Klägerin neu zu prüfen.

Somit können Sie jederzeit bei einer seriösen Schuldnerberatung oder bei einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens (über Beratungshilfe) eine Schuldnerberatung aufsuchen. Das Urteil ist zitiert aus: http://www.kostenlose-urteile.de/LSG-Nordrhein-Westfalen_L-20-SO-5407_Schuldnerberatung-fuer-Erwerbstaetige-ARGE-kann-zur-Kostentragung-verpflichtet-sein.news8140.htm

Montag, 11. April 2011

Insolvenzbekanntmachungen - Ist DeltaFax schon dabei!

Ein Mitglied unseres Vereins wollte Strom von DeltaFax beziehen, hat brav die Vorauszahlung auf Anforderung gemacht und dann stellte sich heraus, dass FlexStrom den Kunden nicht aus dem Vorvertrag lässt. dies ist seit Weihnachten bekannt. Seither wartet unser Mitglied auf die Rückzahlung der Vorauszahlungen. Ist DeltaFax pleite? Ist es wahr, dass DeltaFax Brandenburg kein Gas mehr liefern kann? Sind die pleite? Hat das Auswirkungen auf die Stromlieferungen in anderen Bundesländern? Wer hat Erfahrungen?

Dienstag, 18. Januar 2011

Expertenrunde der SPD Ortsverein Herrenberg

Die Podiumsdisskusion des SPD Ortsvereins Herrenberg unter dem Vorsitz und der Moderation des Landtagsabgeordneten Tobias Brenner war interessant, aber leider viel zu kurz. Zuviele Fragen blieben offen oder wurden nur am Rande angerissen. Kapazitäten und Fachexperten waren sich in den grundsätzlichen Fragen einig, aber man bemerkte auch kritische Untertöne.
Der Standpunkt des obersten BGH Strafrichters war verblüffend einfach, aber doch hochinteressant. Die Ausführungen zu der Sicherheitsverwahrung waren auch für Laien verständlich ausgedrückt. Neben verfassungsrechtlichen Bedenken geht es hier um grundsäzliche Anschauungen. Ist die Sicherheitsverwahrung eine Strafe, so der europäische Gerichtshof, oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung (also keine Strafe). Der Ausgangspunkt dieser Frage ist rechtlich entscheidend. Jedoch gibt es noch weitere Aspekte, die zu beachten sind. Darauf wurde nicht oder nur kurz eingegangen.
Angeblich ist die Wahrscheinlichkeit höher, Täter als Opfer zu werden. Diese Aussage verblüfft nicht, wenn man bedenkt, dass die Justiz selbst dazu beiträgt. Ein Beispiel: Ein Unternehmer versucht, seine Gehälter der Angestellten zu bezahlen, seine Kredit- und Lieferantenbedingungen zu bedienen. Die Kundenzahlungen bleiben trotz ordnungsgemäßer Leistung und Lieferung aus, was macht er! Er benötigt dringend Geld zur Zahlung der Löhne! Er entscheidet sich für folgende Reihenfolge: Zunächst erhalten die Mitarbeiter ihre Nettolöhne, dann er den Mindestlohn als Geschäftsführer, damit er seine Hausrate und seine krankenkasse bezahlen kann. Danach zahlt er noch die Miete für das Büro an seine Frau, die die Hausrate mitfinanziert. Die GmbH kann keine Sozialversicherungsbeiträge, keine Umsatzsteuer und keine Lohnsteuern mehr zahlen, es ist nicht mehr da. Was passiert, wenn dies 2-3 Monate so läuft, der Geschäftsführer-Gesellschafter bekommt eine Bewährungsstrafe, die widerrufen wird, denn es passiert ihm bei der anschließend gegründeten Einzelfirma wieder. Er hat keine Chance, er wird wegen Insolvenzverschleppung und Bankrott angezeigt und bestraft. Daneben wird ihm auch noch von den Finanzermittlern das Haus genommen, weil er es aus finanziellen Mitteln aus der Firma zum Nachteil der Gläubiger (Finanzamt, Sozialversicherungsträger, Lieferanten usw.) gezogen hat. Dem Staatsanwalt und dem Richter interessiert nicht, dass
1. der Geschäftsführer stets eine Krankenkasse gesetzlich bedienen muss; 2. Familienväter 2-3 Monate Gehalt erhalten haben, bevor diese arbeitslos geworden sind; 3. er selbst mit seiner Familie nicht obdachlos wird und 4. seine Ehe durch die finanziellen Belastungen kaputt ist und 5. die Altersvorsorge durch den Insolvenzverwalter (Lebensversicherung) gekündigt wurde, damit dieser sein Honorar abschopfen kann, auch wenn in der Insolvenzmasse nichts verbleibt. Ausser Spesen nichts gewesen.
Fazit: Wenn die Bestrafung aus Präventiv- und Individueller Bestrafung besteht, dann verstehe ich nicht, warum der Geschäftsführer und Familienvater für eine Tat kriminalisiert wird, die keine Opfer hat, wenn man von einem allgemeinen Opferschutz wegkommen will und konkrete Betroffene entschädigen will, dann müsste man die Firma am Leben erhalten, so ist allen gedient. Die Lieferanten können wieder auf Zahlungen hoffen, die Mitarbeiter haben einen Job und fallen nicht in die Hartz IV Falle letztendlich und die Familie des Unternehmers hat wieder ihr Aus- und Einkommen. Auch wenn der Gesetzgeber gewollt hat, dass eine Firma bei Zahlungsunfähigkeit oder/und Überschuldung weitermachen soll, wenn eine Zukunftsprognose gestellt wird, so ist dies nur Theorie. Bitte besprechen Sie deshalb, bevor Sie falsche Schritte unternehmen und dabei Schrittfehler begehen, das Thema mit einem Unternehmens- oder Insolvenzberater (Schuldnerberater). Sie glauben gar nicht, wieviel Möglichkeiten Sie noch ausnutzen können, bevor Sie den Zylinder hinwerfen.