Donnerstag, 13. Juni 2013

Privatinsolvenz innerhalb von 3 Jahren jetzt möglich!


Der Bundesrat hat am 7. Juni 2013 dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte zugestimmt. Damit wird insolventen Existenzgründern und Verbrauchern schneller als bisher eine zweite Chance ermöglicht, wenn sie einen Teil ihrer Schulden sowie die Verfahrenskosten begleichen. Auch Gläubiger profitieren vom neuen Gesetz, da Schuldner einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel und schnell zu bezahlen, so das Bundesjustizministerium in einer Presseerklärung.

Bisher war im Falle eine Privatinsolvenz eine Restschuldbefreiung erst nach einem sechsjährigen Verfahren möglich. Nach dem neuen Gesetz ist künftig schon nach der Hälfte der Zeit ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich. Schafft es der Schuldner, innerhalb von drei Jahren mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen zur Schuldentilgung bereitzustellen sowie die Verfahrenskosten zu begleichen, kann ihm nach Ablauf dieses Zeitraums Restschuldbefreiung erteilt werden.

Wer schneller schuldenfrei sein möchte, kann künftig auch in Verbraucherinsolvenzen die flexible und sofortige Entschuldungsmöglichkeit des Insolvenzplans in Anspruch nehmen. Bis zum Schlusstermin eines Insolvenzverfahrens kann jeder Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen, in dem außerhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens und abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung auf seinen Einzelfall abgestimmte Regelungen zur Entschuldung getroffen werden können. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger zu, ist der Weg zu einem sofortigen wirtschaftlichen Neustart frei. Dabei wird ein Insolvenzplan bereits in Verbraucherinsolvenzverfahren vorgelegt werden können, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden oder werden.

Gleichzeitig stärkt das Gesetz die Rechte der Gläubiger. Wenn der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, wird ihm bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens auferlegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen.


Als Schuldner müssen Sie also innerhalb der 3 Jahre mindestens 35 % der Verbindlichkeiten begleichen können; hinzu kommen noch die Kosten für das Verfahren, evt. notwendige Ausgaben für die Befriedigung von Verbindlichkeiten, die nicht der Restschuldbefreiung unterworfen sind. Lassen Sie sich deshalb gut bei der Schuldnerberatung Ihres Vertrauens beraten und holen Sie vorsorglich lieber noch eine zweite Meinung eines Juristen ein.