Bis zu 100.000 Internetnutzer in den USA sind in der jüngeren Vergangenheit von ihren Internetprovidern heimlich ausspioniert worden. Für Werbezwecke wurden mittels "Deep Package Inspection" alle Internetaktivitäten der Kunden überwacht, berichtet die Washington Post. ... Dabei nehmen sie es mit dem Schutz der Privatsphäre nicht so genau. Um dem Wunsch der werbenden Unternehmen nach einer optimalen Zielgruppenansprache besser nachkommen zu können, werden auch schon einmal die eigenen Nutzer ausspioniert. Wie die Washington Post jetzt herausgefunden hat, wurde die Internetnutzung von mindestens 100.000 Kunden" mittels "Deep Package Inspection" (DPI) überwacht und hinsichtlich der Nutzungsgewohnheiten analysiert....Internetnutzer können sich vor DPI derzeit nur teilweise schützen. Wo möglich, kann mit einem Webserver über das verschlüsselte HTTPS-Protokoll statt des üblichen HTTP-Protokolls ohne Verschlüsselung kommuniziert werden. Dann kann mittels DPI nicht mehr beobachtet werden, welche Dateninhalte übertragen werden. Die Auswahl an Internetangeboten, die HTTPS unterstützen, ist allerdings beschränkt. Ergänzend oder alternativ können Anonymisierungsdienste benutzt werden, die das Surfverhalten verschleiern. Der Gewinn an Sicherheit wird in diesem Fall jedoch üblicherweise mit einem Verlust an Geschwindigkeit und Komfort erkauft. Eine Kombination aus HTTPS und Anonymisierung, die manche Anonymisierungsdienste bieten, ist praktisch immer kostenpflichtig.
Aber hallo, da alles aus Amerika auch zu uns kommt, können wir darauf warten! Datenschutz kostet also zukünftig Geld, na dann gute Nacht Bundesdatenschutzgesetz.
gez. W.Maurer
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Mittwoch, 16. April 2008
Donnerstag, 13. März 2008
Insolvenz und Berufsrecht (Architekt, Zahnarzt, Steuerberater, Rechtsanwalt u. a.)
Vermögensverfall kann zu Löschung aus Architektenliste führen
Architektenliste, eidesstattliche Versicherung, Insolvenz, Restschuldbefreiung, maßgebliche Sach- und Rechtslage, Berufsfreiheit, Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z.B. Apotheker, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)
1. Ein nach der Eintragung eingetretener Vermögensverfall kann sowohl nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F. als auch nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 SächsArchG n.F. zur Löschung eines Architekten aus der Architektenliste führen.
2. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Löschung aus der Architektenliste ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung oder Kammerentscheidung.
Bevor Sie rechtskräftig sich die Zulassung als Berufsträger nehmen lassen, sollten Sie den Verzicht prüfen. Dieser hat enorme Vorteile bei Eintritt in das Insolvenzverfahren. Lassen Sie sich beraten.
Architektenliste, eidesstattliche Versicherung, Insolvenz, Restschuldbefreiung, maßgebliche Sach- und Rechtslage, Berufsfreiheit, Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z.B. Apotheker, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)
1. Ein nach der Eintragung eingetretener Vermögensverfall kann sowohl nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F. als auch nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 SächsArchG n.F. zur Löschung eines Architekten aus der Architektenliste führen.
2. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Löschung aus der Architektenliste ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung oder Kammerentscheidung.
Bevor Sie rechtskräftig sich die Zulassung als Berufsträger nehmen lassen, sollten Sie den Verzicht prüfen. Dieser hat enorme Vorteile bei Eintritt in das Insolvenzverfahren. Lassen Sie sich beraten.
Montag, 3. März 2008
Papierloses Büro - nicht mehr Vision, sondern Realität!
Na also, liebe Richter des Bundesfinanzhofes:
22. November 2007
Eine GmbH hatte die Belege gescannt und anschließend vernichtet. Als Scanformat waren in diesem Fall PDF-Dateien verwendet worden:
Das im Streitfall von der Antragstellerin vor der Vernichtung der Originale praktizierte Einscannen und Digitalisieren der in Papierform erstellten Rechnungen, d.h. die Speicherung von Abbildern der Rechnungen in Form so genannter pdf- oder tif-Dateien auf Festplatten, CD-ROM oder sonstigen Speichermedien ist eine zulässige Form der Aufbewahrung. Anstatt einer Aufbewahrung im Original lässt § 147 Abs. 2 AO u.a. für Handels- oder Geschäftsbriefe die Aufbewahrung als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf einem anderen Datenträger zu, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten bei Lesbarmachung mit den Originaldokumenten bildlich übereinstimmen (§ 147 Abs. 2 Nr. 1 AO) und wenn sie während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Die haben großes Vertrauen in PDF- und TIF-Dateien.
Allerdings will sich das Finanzamt dann bei den Betriebsprüfungen auch vollständigen Zugriff auf das elektronische Belegarchiv geben lassen. Die Transparenz für den Betrieb hat daher einen weiteren, vielleicht so nicht gewünschten Nebeneffekt.
BFH, Beschluss vom 26.09.2007, I B 53, 54/07
Anmerkung: In der Zeit der elektronischen Datenverarbeitung sind diese Entscheidungen zeitgemäß, ausserdem sind die ernstzunehmenden Buchhaltungsprogramme mit Schnittstellen, wie Elster, Dokumentenarchiven und Leseprogramme bei Aussenprüfungen für die Finanzverwaltungen ausgestattet. Die Entscheidung ist ein weiterer Schritt zum papierlosen Büro. Wer sich den neuen Technologien verschließt, wird der Geschwindigkeit am Markt nicht standhalten können. Allerdings sollten Mindeststandards und Signaturen die Echtheit der Dokumente gewährleisten. Auch sind die Ursprungsdateien, wie und mit welchen Softwareprogrammen diese erstellt wurden, mit zu archivieren, damit die Umsetzung der Reproduzierbarkeit jederzeit gewährleistet ist.
Wolfgang Maurer (ZeitWerkBeratung)
22. November 2007
Eine GmbH hatte die Belege gescannt und anschließend vernichtet. Als Scanformat waren in diesem Fall PDF-Dateien verwendet worden:
Das im Streitfall von der Antragstellerin vor der Vernichtung der Originale praktizierte Einscannen und Digitalisieren der in Papierform erstellten Rechnungen, d.h. die Speicherung von Abbildern der Rechnungen in Form so genannter pdf- oder tif-Dateien auf Festplatten, CD-ROM oder sonstigen Speichermedien ist eine zulässige Form der Aufbewahrung. Anstatt einer Aufbewahrung im Original lässt § 147 Abs. 2 AO u.a. für Handels- oder Geschäftsbriefe die Aufbewahrung als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf einem anderen Datenträger zu, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten bei Lesbarmachung mit den Originaldokumenten bildlich übereinstimmen (§ 147 Abs. 2 Nr. 1 AO) und wenn sie während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Die haben großes Vertrauen in PDF- und TIF-Dateien.
Allerdings will sich das Finanzamt dann bei den Betriebsprüfungen auch vollständigen Zugriff auf das elektronische Belegarchiv geben lassen. Die Transparenz für den Betrieb hat daher einen weiteren, vielleicht so nicht gewünschten Nebeneffekt.
BFH, Beschluss vom 26.09.2007, I B 53, 54/07
Anmerkung: In der Zeit der elektronischen Datenverarbeitung sind diese Entscheidungen zeitgemäß, ausserdem sind die ernstzunehmenden Buchhaltungsprogramme mit Schnittstellen, wie Elster, Dokumentenarchiven und Leseprogramme bei Aussenprüfungen für die Finanzverwaltungen ausgestattet. Die Entscheidung ist ein weiterer Schritt zum papierlosen Büro. Wer sich den neuen Technologien verschließt, wird der Geschwindigkeit am Markt nicht standhalten können. Allerdings sollten Mindeststandards und Signaturen die Echtheit der Dokumente gewährleisten. Auch sind die Ursprungsdateien, wie und mit welchen Softwareprogrammen diese erstellt wurden, mit zu archivieren, damit die Umsetzung der Reproduzierbarkeit jederzeit gewährleistet ist.
Wolfgang Maurer (ZeitWerkBeratung)
Dienstag, 19. Februar 2008
Thema: Verbraucherinsolvenz und Kosten

Urteilsbesprechung:
Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens – Was gilt es zu beachten? (BGH Beschluss 2.03.2007, IX ZB 94/06)
Was gilt es zu beachten, wenn Sie als Schuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung beabsichtigen, aber kein Geld haben und deshalb Stundung der anfallenden Verfahrenskosten beantragen möchten?
Mit dieser Frage hatte sich jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen.
Vorliegend ging es darum, dass die mittellose Schuldnerin zur Vorbereitung des Insolvenzantrages die Beiordnung eines Rechtsanwaltes begehrte, da es Ihr nicht möglich war, den Antrag selbst auszufüllen.
Diese Prozesskostenhilfe wurde durch das zuständige Amtsgericht abgelehnt; das AG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Der BGH kam zu der Auffassung, dass einem Schuldner zur Stellung eines Insolvenzantrages kein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann, d.h. in diesem Stadium des Verfahrens keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann.
Er begründete dies damit, dass nach § 4a Abs.2 InsO erst nach Gewährung der Stundungskosten bei Bedarf die Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden kann. Die Antragstellung betreffe lediglich das vorgerichtliche Verfahren. Eine Prozesskostenhilfe könne jedoch ausschließlich im gerichtlichen Verfahren gewährt werden.
Damit gibt der BGH klar zu erkennen, dass die Regelung des § 4a Abs.2 InsO vorrangig und abschließend vor der Regelung des § 4 InsO (Generalverweis) anzusehen ist. Dieser verweist auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO, in denen auch die Prozesskostenhilfe geregelt ist (§§ 114 ff. ZPO).
Allerdings bleiben Sie als Schuldner auch in dieser vorbereitenden Phase Ihres Insolvenzverfahrens nicht rechtlos gestellt. Sie haben dennoch die Möglichkeit, Kostenfreiheit über Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz zu beantragen.
Professionelle Hilfestellung erfahren Sie kompetent beim FallKonfliktManager, einem neuen Berufsbild.
Was gilt es zu beachten, wenn Sie als Schuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung beabsichtigen, aber kein Geld haben und deshalb Stundung der anfallenden Verfahrenskosten beantragen möchten?
Mit dieser Frage hatte sich jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen.
Vorliegend ging es darum, dass die mittellose Schuldnerin zur Vorbereitung des Insolvenzantrages die Beiordnung eines Rechtsanwaltes begehrte, da es Ihr nicht möglich war, den Antrag selbst auszufüllen.
Diese Prozesskostenhilfe wurde durch das zuständige Amtsgericht abgelehnt; das AG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Der BGH kam zu der Auffassung, dass einem Schuldner zur Stellung eines Insolvenzantrages kein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann, d.h. in diesem Stadium des Verfahrens keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann.
Er begründete dies damit, dass nach § 4a Abs.2 InsO erst nach Gewährung der Stundungskosten bei Bedarf die Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden kann. Die Antragstellung betreffe lediglich das vorgerichtliche Verfahren. Eine Prozesskostenhilfe könne jedoch ausschließlich im gerichtlichen Verfahren gewährt werden.
Damit gibt der BGH klar zu erkennen, dass die Regelung des § 4a Abs.2 InsO vorrangig und abschließend vor der Regelung des § 4 InsO (Generalverweis) anzusehen ist. Dieser verweist auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO, in denen auch die Prozesskostenhilfe geregelt ist (§§ 114 ff. ZPO).
Allerdings bleiben Sie als Schuldner auch in dieser vorbereitenden Phase Ihres Insolvenzverfahrens nicht rechtlos gestellt. Sie haben dennoch die Möglichkeit, Kostenfreiheit über Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz zu beantragen.
Professionelle Hilfestellung erfahren Sie kompetent beim FallKonfliktManager, einem neuen Berufsbild.
Gez. Rechtsassessor Thorsten Aigner
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