Rund 3,5 Millionen Deutsche sind überschuldet. Ein Verbraucherkonkurs führt aus der persönlichen Pleite – ab 2008 leichter und billiger.
Von Berrit Gräber (Bericht im Focus money - online
Ein Gerichtsvollzieher klebt ein Pfandsiegel auf ein zu pfändendes GerätDie Diagnose ist so simpel wie verheerend: Reicht das Einkommen auf Dauer nicht aus, um Miete, Raten, Rechnungen, Essen, Trinken und die nötigsten Ausgaben des Alltags zu bestreiten, sprechen Experten von Überschuldung. In dieser Finanzsackgasse stecken derzeit mehr als 3,5 Millionen Menschen in Deutschland fest. Aus dem Teufelskreis der Zahlungsunfähigkeit heraus hilft in der Regel nur eins: sich wie ein Unternehmen offiziell für pleite erklären und den steinigen Weg der sogenannten Privatinsolvenz gehen. Wer das tut, hat eine echte Chance, seinen Schuldenberg nach gut sechs Jahren los zu sein. Voraussetzung: eiserne Disziplin, Durchhaltewillen und die richtigen Berater an der Seite.
Voraussichtlich ab Mitte 2008 wird der Weg aus der lebenslangen Schuldenfalle deutlich leichter und auch billiger als bisher – für den Staat wie auch für so manchen betroffenen Schuldner. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde am 22. August dieses Jahres auf den Weg gebracht. Fachleute hoffen damit auf mehr Zuspruch. Bislang kann sich nur etwa jeder zehnte überschuldete Haushalt zum Verbraucherkonkurs durchringen. Kürzer als in sechs Jahren geht´s aber auch in Zukunft nicht.
Hinweis und Kommentar:
Allerdings werden die Möglichkeiten auch eingeschränkt, daß Ihnen auf Staatskosten Hilfe gewährt wird. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird eingeschränkt, denn Sie bekommen keinen Rechtsanwalt auf Kosten der Staatskasse mehr. Das Gericht soll angeblich aufgrund seiner Fürsorgepflicht dafür sorgen, daß Sie zu Ihrem Recht kommen. Das fördert zumindest nicht die Rechtssicherheit.
Wolfgang Maurer
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Mittwoch, 16. April 2008
Datenschutz - wirklich?????
Bis zu 100.000 Internetnutzer in den USA sind in der jüngeren Vergangenheit von ihren Internetprovidern heimlich ausspioniert worden. Für Werbezwecke wurden mittels "Deep Package Inspection" alle Internetaktivitäten der Kunden überwacht, berichtet die Washington Post. ... Dabei nehmen sie es mit dem Schutz der Privatsphäre nicht so genau. Um dem Wunsch der werbenden Unternehmen nach einer optimalen Zielgruppenansprache besser nachkommen zu können, werden auch schon einmal die eigenen Nutzer ausspioniert. Wie die Washington Post jetzt herausgefunden hat, wurde die Internetnutzung von mindestens 100.000 Kunden" mittels "Deep Package Inspection" (DPI) überwacht und hinsichtlich der Nutzungsgewohnheiten analysiert....Internetnutzer können sich vor DPI derzeit nur teilweise schützen. Wo möglich, kann mit einem Webserver über das verschlüsselte HTTPS-Protokoll statt des üblichen HTTP-Protokolls ohne Verschlüsselung kommuniziert werden. Dann kann mittels DPI nicht mehr beobachtet werden, welche Dateninhalte übertragen werden. Die Auswahl an Internetangeboten, die HTTPS unterstützen, ist allerdings beschränkt. Ergänzend oder alternativ können Anonymisierungsdienste benutzt werden, die das Surfverhalten verschleiern. Der Gewinn an Sicherheit wird in diesem Fall jedoch üblicherweise mit einem Verlust an Geschwindigkeit und Komfort erkauft. Eine Kombination aus HTTPS und Anonymisierung, die manche Anonymisierungsdienste bieten, ist praktisch immer kostenpflichtig.
Aber hallo, da alles aus Amerika auch zu uns kommt, können wir darauf warten! Datenschutz kostet also zukünftig Geld, na dann gute Nacht Bundesdatenschutzgesetz.
gez. W.Maurer
Aber hallo, da alles aus Amerika auch zu uns kommt, können wir darauf warten! Datenschutz kostet also zukünftig Geld, na dann gute Nacht Bundesdatenschutzgesetz.
gez. W.Maurer
Donnerstag, 13. März 2008
Insolvenz und Berufsrecht (Architekt, Zahnarzt, Steuerberater, Rechtsanwalt u. a.)
Vermögensverfall kann zu Löschung aus Architektenliste führen
Architektenliste, eidesstattliche Versicherung, Insolvenz, Restschuldbefreiung, maßgebliche Sach- und Rechtslage, Berufsfreiheit, Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z.B. Apotheker, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)
1. Ein nach der Eintragung eingetretener Vermögensverfall kann sowohl nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F. als auch nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 SächsArchG n.F. zur Löschung eines Architekten aus der Architektenliste führen.
2. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Löschung aus der Architektenliste ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung oder Kammerentscheidung.
Bevor Sie rechtskräftig sich die Zulassung als Berufsträger nehmen lassen, sollten Sie den Verzicht prüfen. Dieser hat enorme Vorteile bei Eintritt in das Insolvenzverfahren. Lassen Sie sich beraten.
Architektenliste, eidesstattliche Versicherung, Insolvenz, Restschuldbefreiung, maßgebliche Sach- und Rechtslage, Berufsfreiheit, Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z.B. Apotheker, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)
1. Ein nach der Eintragung eingetretener Vermögensverfall kann sowohl nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F. als auch nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 SächsArchG n.F. zur Löschung eines Architekten aus der Architektenliste führen.
2. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Löschung aus der Architektenliste ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung oder Kammerentscheidung.
Bevor Sie rechtskräftig sich die Zulassung als Berufsträger nehmen lassen, sollten Sie den Verzicht prüfen. Dieser hat enorme Vorteile bei Eintritt in das Insolvenzverfahren. Lassen Sie sich beraten.
Montag, 3. März 2008
Papierloses Büro - nicht mehr Vision, sondern Realität!
Na also, liebe Richter des Bundesfinanzhofes:
22. November 2007
Eine GmbH hatte die Belege gescannt und anschließend vernichtet. Als Scanformat waren in diesem Fall PDF-Dateien verwendet worden:
Das im Streitfall von der Antragstellerin vor der Vernichtung der Originale praktizierte Einscannen und Digitalisieren der in Papierform erstellten Rechnungen, d.h. die Speicherung von Abbildern der Rechnungen in Form so genannter pdf- oder tif-Dateien auf Festplatten, CD-ROM oder sonstigen Speichermedien ist eine zulässige Form der Aufbewahrung. Anstatt einer Aufbewahrung im Original lässt § 147 Abs. 2 AO u.a. für Handels- oder Geschäftsbriefe die Aufbewahrung als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf einem anderen Datenträger zu, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten bei Lesbarmachung mit den Originaldokumenten bildlich übereinstimmen (§ 147 Abs. 2 Nr. 1 AO) und wenn sie während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Die haben großes Vertrauen in PDF- und TIF-Dateien.
Allerdings will sich das Finanzamt dann bei den Betriebsprüfungen auch vollständigen Zugriff auf das elektronische Belegarchiv geben lassen. Die Transparenz für den Betrieb hat daher einen weiteren, vielleicht so nicht gewünschten Nebeneffekt.
BFH, Beschluss vom 26.09.2007, I B 53, 54/07
Anmerkung: In der Zeit der elektronischen Datenverarbeitung sind diese Entscheidungen zeitgemäß, ausserdem sind die ernstzunehmenden Buchhaltungsprogramme mit Schnittstellen, wie Elster, Dokumentenarchiven und Leseprogramme bei Aussenprüfungen für die Finanzverwaltungen ausgestattet. Die Entscheidung ist ein weiterer Schritt zum papierlosen Büro. Wer sich den neuen Technologien verschließt, wird der Geschwindigkeit am Markt nicht standhalten können. Allerdings sollten Mindeststandards und Signaturen die Echtheit der Dokumente gewährleisten. Auch sind die Ursprungsdateien, wie und mit welchen Softwareprogrammen diese erstellt wurden, mit zu archivieren, damit die Umsetzung der Reproduzierbarkeit jederzeit gewährleistet ist.
Wolfgang Maurer (ZeitWerkBeratung)
22. November 2007
Eine GmbH hatte die Belege gescannt und anschließend vernichtet. Als Scanformat waren in diesem Fall PDF-Dateien verwendet worden:
Das im Streitfall von der Antragstellerin vor der Vernichtung der Originale praktizierte Einscannen und Digitalisieren der in Papierform erstellten Rechnungen, d.h. die Speicherung von Abbildern der Rechnungen in Form so genannter pdf- oder tif-Dateien auf Festplatten, CD-ROM oder sonstigen Speichermedien ist eine zulässige Form der Aufbewahrung. Anstatt einer Aufbewahrung im Original lässt § 147 Abs. 2 AO u.a. für Handels- oder Geschäftsbriefe die Aufbewahrung als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf einem anderen Datenträger zu, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten bei Lesbarmachung mit den Originaldokumenten bildlich übereinstimmen (§ 147 Abs. 2 Nr. 1 AO) und wenn sie während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Die haben großes Vertrauen in PDF- und TIF-Dateien.
Allerdings will sich das Finanzamt dann bei den Betriebsprüfungen auch vollständigen Zugriff auf das elektronische Belegarchiv geben lassen. Die Transparenz für den Betrieb hat daher einen weiteren, vielleicht so nicht gewünschten Nebeneffekt.
BFH, Beschluss vom 26.09.2007, I B 53, 54/07
Anmerkung: In der Zeit der elektronischen Datenverarbeitung sind diese Entscheidungen zeitgemäß, ausserdem sind die ernstzunehmenden Buchhaltungsprogramme mit Schnittstellen, wie Elster, Dokumentenarchiven und Leseprogramme bei Aussenprüfungen für die Finanzverwaltungen ausgestattet. Die Entscheidung ist ein weiterer Schritt zum papierlosen Büro. Wer sich den neuen Technologien verschließt, wird der Geschwindigkeit am Markt nicht standhalten können. Allerdings sollten Mindeststandards und Signaturen die Echtheit der Dokumente gewährleisten. Auch sind die Ursprungsdateien, wie und mit welchen Softwareprogrammen diese erstellt wurden, mit zu archivieren, damit die Umsetzung der Reproduzierbarkeit jederzeit gewährleistet ist.
Wolfgang Maurer (ZeitWerkBeratung)
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