Samstag, 5. Juli 2008

InsO zum 1.7.2008 vom Gesetzgeber weiter reformiert!!

Insolvenzordnung
Gesetz vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2866)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840) m.W.v. 01.07.2008

Gravierende Änderungen in der Insolvenzordnung erschweren die Arbeit der FallKonfliktManager. Die keineswegs verbraucherfreundliche Gesetzesreform lässt die Betroffenen im Regen stehen. Es wird für sie immer schwieriger kompetente Insolvenzberater zu finden. So spielt der Gesetzgeber die überschuldeten Personen schwarzen Schafen und ehrenamtlichen Schuldnerberatern zu, die nicht die Zeit aufbringen können, die Schuldner im Verfahren zu begleiten. Hilfe zur Selbsthilfe ist somit für die Menschen in besonderen Lebenslagen angebracht. Mit einer Mitgliedschaft im Verein für Menschen in besonderen Lebenslagen kann mann Hilfe erwarten, die auch ohne Einsatz von Honorarvorschüssen und Vorkasse ermöglicht wird.

Mittwoch, 7. Mai 2008

Pfändungsschutz bei Eheleuten

Urteilsbesprechung: Pfändung des unpfändbaren Betrages eines Ehemannes auf dem Girokonto der Ehefrau (BGH Beschluss vom 29.04.2008, VII ZB 32/07).

Zum Fall: Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner, ein Ehepaar, die Zwangsvollstreckung. Hierbei wurde gegen die Drittschuldnerin der Ehefrau, eine Kreissparkasse, ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt.
Die Geschäftsverbindung zwischen der Kreissparkasse und der Ehefrau umfasste auch ein Girokonto der Ehefrau, auf welches das Arbeitsentgelt des Ehemannes, der über keine eigene Kontoverbindung verfügte, überwiesen wurde.

Auf Antrag der Ehefrau beim zuständigen Amtsgericht wurde durch dieses die Pfändung des Guthabens des Ehemanns aufgehoben.

Das Beschwerdegericht hat die eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen, worauf diese Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof erhob.

Hierüber war zu enscheiden.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass dieAufhebung der Kontopfändung der Gläubigerin zwar nicht über § 850k ZPO, wie dies vom Amts -und Landgericht angenommen wurde, jedoch zumindest über 765a ZPO gerechtfertigt war.

Hierbei ist zu beachten, dass die §§ 850ff. ZPO konkrete Tatbestände darüber enthalten, was, woraus und in welcher Höhe gepfändet werden darf.

§ 765a ZPO enthält dagegen einen allgemein gehaltenen Auffangtatbestand, der immer dann Vollstreckungsschutz (weiter gefasst als der Pfändungsschutz) gewähren soll, wenn nach einer Abwägung der Schutzbedürfnisse des Gläubigers und des Schuldners die Vollstreckung für den Schuldner "wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten würde."

Der BGH musste vorliegend diesen "Kunstgriff" anwenden, da § 850k ZPO nicht anwendbar ist, wenn das Arbeitseinkommen auf Weisung des Arbeitnehmers auf das Konto eines Dritten überwiesen wird.
Dass es sich hierbei um Ehefrau und Ehemann handelt spielt keine Rolle.

Hätte der Ehemann über ein eigenes Girokonto verfügt, hätte er für das gesamte Arbeitseinkommen Pfändungsschutz nach § 850c ZPO beanspruchen können.

Daher durfte ihm allein diese Tatsache nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

Fazit: Pfändungsfreie Beträge sind auch dann sicher, wenn sie nicht auf ihr eigenes Konto, sondern auf das ihres Ehemannes/ihrer Ehefrau überwiesen werden, sofern sich der Nachweis der Herkunft erbringen lässt.

Jedoch geschieht dies nicht automatisch, sondern es bedarf eines gesonderten Antrags des Schuldners!

Freitag, 25. April 2008

Wohngeld nach 8 Jahren angepasst! Höchste Eisenbahn, aber im Bummelzugtempo

Ab dem 1. Januar 2009 können sich Menschen, die ein geringes Einkommen haben, über mehr Wohngeld freuen.Heute hat der Bundestag die Erhöhung beschlossen, allerdings tritt die Erhöhung um etwa 60 Prozent erst im neuen Jahr in Kraft. Die Erhöhung vom Wohngeld auf 140,– Euro von zuvor 90,– Euro ist eine Reaktion der Regierung auf die immer mehr gestiegenen Nebenkosten bei der Miete.Die Kosten von über 500 Millionen Euro werden zur Hälfte von Bund und Ländern getragen.Nach Angaben des Bundesbauministers Tiefensee sind die Kaltmieten seit 7 Jahren um etwa 10 Prozent gestiegen während die Heizungskosten und Warmwasserkosten im gleichen Zeitraum fast 50 Prozent teurer geworden sind.Das Wohngeld bezieht sich nun nicht mehr wie früher auf die Kaltmiete sondern bezieht die Heizkosten mit ein, dabei werden diese zukünftig pauschal mit 50 Cent pro Quadratmeter berücksichtigt. Die Höhe und der Anspruch auf Wohngeld ist zum einen von der Zahl der Familienmitglieder, der Höhe der Miete und des Einkommens abhängig.

Mittwoch, 16. April 2008

Ausstieg aus der Schuldenfalle

Rund 3,5 Millionen Deutsche sind überschuldet. Ein Verbraucherkonkurs führt aus der persönlichen Pleite – ab 2008 leichter und billiger.
Von Berrit Gräber (Bericht im Focus money - online

Ein Gerichtsvollzieher klebt ein Pfandsiegel auf ein zu pfändendes GerätDie Diagnose ist so simpel wie verheerend: Reicht das Einkommen auf Dauer nicht aus, um Miete, Raten, Rechnungen, Essen, Trinken und die nötigsten Ausgaben des Alltags zu bestreiten, sprechen Experten von Überschuldung. In dieser Finanzsackgasse stecken derzeit mehr als 3,5 Millionen Menschen in Deutschland fest. Aus dem Teufelskreis der Zahlungsunfähigkeit heraus hilft in der Regel nur eins: sich wie ein Unternehmen offiziell für pleite erklären und den steinigen Weg der sogenannten Privatinsolvenz gehen. Wer das tut, hat eine echte Chance, seinen Schuldenberg nach gut sechs Jahren los zu sein. Voraussetzung: eiserne Disziplin, Durchhaltewillen und die richtigen Berater an der Seite.
Voraussichtlich ab Mitte 2008 wird der Weg aus der lebenslangen Schuldenfalle deutlich leichter und auch billiger als bisher – für den Staat wie auch für so manchen betroffenen Schuldner. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde am 22. August dieses Jahres auf den Weg gebracht. Fachleute hoffen damit auf mehr Zuspruch. Bislang kann sich nur etwa jeder zehnte überschuldete Haushalt zum Verbraucherkonkurs durchringen. Kürzer als in sechs Jahren geht´s aber auch in Zukunft nicht.

Hinweis und Kommentar:
Allerdings werden die Möglichkeiten auch eingeschränkt, daß Ihnen auf Staatskosten Hilfe gewährt wird. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird eingeschränkt, denn Sie bekommen keinen Rechtsanwalt auf Kosten der Staatskasse mehr. Das Gericht soll angeblich aufgrund seiner Fürsorgepflicht dafür sorgen, daß Sie zu Ihrem Recht kommen. Das fördert zumindest nicht die Rechtssicherheit.

Wolfgang Maurer