Mittwoch, 2. Januar 2013

10. Deutscher Insolvenzrechtstag

10. Deutschen Insolvenzrechtstag
vom 13. bis 15. März 2013
im Maritim Hotel Berlin

Interessante Themen und Redner werden präsent sein. Das Programm finden Sie hier

Wir berichten über die Ergebnisse.

Dienstag, 27. November 2012

Richter verbieten Extra-Gebühren für Pfändungskonten

BGH-Urteil

Karlsruhe/Berlin - Richter haben Geldinstituten im Umgang mit Schuldnern klare Grenzen gesetzt. Banken und Sparkassen dürfen laut Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) keine zusätzlichen Gebühren für sogenannte Pfändungskonten (P-Konten) mehr erheben. Die betroffenen Kunden würden unangemessen benachteiligt, erklärten die Richter in zwei Grundsatzentscheidungen.

Alle Kreditinstitute seien gesetzlich verpflichtet, P-Konten anzubieten. Mit den Zusatzgebühren wälzten die Geldinstitute Kosten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten auf die Bankkunden ab, erklärten die Richter.Auf Pfändungskonten - auch P-Konten genannt - besteht seit Juli 2010 ein gesetzlicher Anspruch. Bei Lohnpfändungen sichert die Bank dabei das monatliche Existenzminimum des Schuldners und gibt nur die über die Pfändungsgrenze hinausgehenden Beträge frei. Damit soll dem Schuldner ohne aufwendige gerichtliche Verfahren Geld zur Sicherung seines Lebensunterhalts verbleiben. Der Gepfändete kann entweder sein herkömmliches Girokonto in ein P-Konto umwandeln oder aber ein Pfändungskonto neu eröffnen.
Verbraucherschützer hatten geklagt, weil zum Beispiel die Sparkasse Nürnberg monatlich zehn Euro für ein Pfändungskonto, und damit sieben Euro mehr als für ein übliches Girokonto verlangte. Auch die Sparkasse Bremen erhob Zusatzgebühren, wenn ein Kunde sein bestehendes Girokonto als P-Konto führen ließ. Vereinzelt haben Institute nach Angaben aus der Branche sogar mehr als 25 Euro im Monat zusätzlich berechnet.
Die Kreditwirtschaft kündigte an, die richterlichen Entscheidungen umsetzen zu wollen. Allerdings sei damit eine "verursachungsgerechte Verteilung" der Kosten von Pfändungskonten nicht mehr möglich. Durch die P-Konten seien zwar Gerichte entlastet worden, die aufwendige Prüfung sei aber damit auf Banken und Sparkassen "abgewälzt" worden. Die Institute seien nun gezwungen, den Mehraufwand für die Führung solcher Konten auf alle Kunden umzulegen, teilte der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken mit.
Aktenzeichen: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12

Freitag, 9. September 2011

Jobcenter muss Kosten für Schuldnerberatung übernehmen!

Wer wegen Schulden seine Arbeit zu verlieren droht, kann gegen den zuständigen Träger der Grundsicherung (hier: ARGE) einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schuldnerberatung haben. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Die Essener Richter gaben damit einer 42jährigen aus Siegen Recht, deren inzwischen verstorbener Vater sie durch Immobiliengeschäfte in ihrem Namen mit erheblichen Schulden belastet hatte. Sie hatte unter dem Druck der Schulden (Lohnpfändungen, drohender Verlust des Girokontos) und einer anstrengenden Akkordarbeit vorbeugend die Hilfe einer Schuldnerberatung in Anspruch genommen. Die Kosten in Höhe von 225 Euro für die fünfstündige Beratung hatte sie zunächst vom Träger der Sozialhilfe und später auch von der ARGE erstattet verlangt. Vorbeugende Schuldnerberatung darf nicht verwehrt werden.
Den Anspruch der Klägerin gegen den Sozialhilfeträger lehnten die Essener Richter zwar ab, weil die erwerbsfähige Klägerin keine Sozialhilfeleistungen verlangen könne; sie sahen aber eine mögliche Zahlungspflicht der ARGE. Nach Ansicht des LSG NRW sieht das Sozialgesetzbuch II (SGB II) nach seinen Grundgedanken und Zielen auch die Gewährung von Hilfen an noch Erwerbstätige durch die ARGE vor, um schon den Verlust der Erwerbstätigkeit und das Eintreten von Hilfebedürftigkeit - insbesondere in Form fehlender Eigensicherung des Lebensunterhalts - zu vermeiden. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II (seit 1.1.2009: § 16 a SGB II) über die Gewährung von Schuldnerberatung sei deswegen nicht auf bereits Hilfebedürftige im Sinne des SGB II beschränkt. Das Gesetz müsse vielmehr auf Menschen, denen Hilfebedürftigkeit nur drohe, entsprechend angewandt werden. Die Neufassung des früheren Bundessozialhilfegesetzes und des darin enthaltenen Anspruchs auf vorbeugende Schuldnerberatung habe zu Regelungslücken und Ungereimtheiten geführt. Dies, so die Essener Richter, dürfe aber nicht zu Lasten der Betroffenen gehen und dazu führen, dass der erwerbstätigen Klägerin ein Anspruch auf Kostenerstattung für die dringend benötigte vorbeugende Schuldnerberatung generell verwehrt werde. Vielmehr habe der Gesetzgeber die vorbeugende Schuldnerberatung weiterhin für geboten gehalten und sie in § 11 Abs. 5 Satz 3 des Zwölften Sozialgesetzbuches - SGB XII - für Sozialhilfeempfänger auch ausdrücklich geregelt. Dieser Rechtsgedanke sei wegen der vergleichbaren Interessenlage auf das SGB II und damit auf den Anspruch der Klägerin nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II zu übertragen.

Mit dem Urteil verpflichteten die Essener Richter die zuständige ARGE, den Anspruch der Klägerin neu zu prüfen.

Somit können Sie jederzeit bei einer seriösen Schuldnerberatung oder bei einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens (über Beratungshilfe) eine Schuldnerberatung aufsuchen. Das Urteil ist zitiert aus: http://www.kostenlose-urteile.de/LSG-Nordrhein-Westfalen_L-20-SO-5407_Schuldnerberatung-fuer-Erwerbstaetige-ARGE-kann-zur-Kostentragung-verpflichtet-sein.news8140.htm

Montag, 11. April 2011

Insolvenzbekanntmachungen - Ist DeltaFax schon dabei!

Ein Mitglied unseres Vereins wollte Strom von DeltaFax beziehen, hat brav die Vorauszahlung auf Anforderung gemacht und dann stellte sich heraus, dass FlexStrom den Kunden nicht aus dem Vorvertrag lässt. dies ist seit Weihnachten bekannt. Seither wartet unser Mitglied auf die Rückzahlung der Vorauszahlungen. Ist DeltaFax pleite? Ist es wahr, dass DeltaFax Brandenburg kein Gas mehr liefern kann? Sind die pleite? Hat das Auswirkungen auf die Stromlieferungen in anderen Bundesländern? Wer hat Erfahrungen?