Dienstag, 19. Februar 2008

Thema: Verbraucherinsolvenz und Kosten



Urteilsbesprechung:

Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens – Was gilt es zu beachten? (BGH Beschluss 2.03.2007, IX ZB 94/06)

Was gilt es zu beachten, wenn Sie als Schuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung beabsichtigen, aber kein Geld haben und deshalb Stundung der anfallenden Verfahrenskosten beantragen möchten?

Mit dieser Frage hatte sich jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen.

Vorliegend ging es darum, dass die mittellose Schuldnerin zur Vorbereitung des Insolvenzantrages die Beiordnung eines Rechtsanwaltes begehrte, da es Ihr nicht möglich war, den Antrag selbst auszufüllen.

Diese Prozesskostenhilfe wurde durch das zuständige Amtsgericht abgelehnt; das AG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Der BGH kam zu der Auffassung, dass einem Schuldner zur Stellung eines Insolvenzantrages kein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann, d.h. in diesem Stadium des Verfahrens keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann.

Er begründete dies damit, dass nach § 4a Abs.2 InsO erst nach Gewährung der Stundungskosten bei Bedarf die Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden kann. Die Antragstellung betreffe lediglich das vorgerichtliche Verfahren. Eine Prozesskostenhilfe könne jedoch ausschließlich im gerichtlichen Verfahren gewährt werden.

Damit gibt der BGH klar zu erkennen, dass die Regelung des § 4a Abs.2 InsO vorrangig und abschließend vor der Regelung des § 4 InsO (Generalverweis) anzusehen ist. Dieser verweist auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO, in denen auch die Prozesskostenhilfe geregelt ist (§§ 114 ff. ZPO).

Allerdings bleiben Sie als Schuldner auch in dieser vorbereitenden Phase Ihres Insolvenzverfahrens nicht rechtlos gestellt. Sie haben dennoch die Möglichkeit, Kostenfreiheit über Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz zu beantragen.

Professionelle Hilfestellung erfahren Sie kompetent beim FallKonfliktManager, einem neuen Berufsbild.





Gez. Rechtsassessor Thorsten Aigner

Donnerstag, 13. Dezember 2007

Sozialhilfeempfänger darf in der Privatinsolvenz Erbschaft ausschlagen

Ein Sozialhilfeempfänger kann vom Staat nicht dazu gezwungen werden, eine Erbschaft anzunehmen. Bei der Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft handelt es sich laut Landgericht Aachen um ein höchstpersönliches Recht. Es gibt auch im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz keinen Zwang zur Annahme einer Erbschaft, damit Gläubiger auf das Erbe zugreifen können. Dies gilt selbst dann, wenn - wie im Fall des Sozialhilfebezugs - der Staat Gläubiger des Ausschlagenden ist. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Erbrechts, eine eventuell missbräuchliche Inanspruchnahme der Sozialhilfe zu verhindern.

Bei Ausschlagung des Erbes wachsen die verbleibenden Anteile an; die Erbschaft geht nicht auf die Kinder des Insolvenzschuldners über.

Stand: 01.04.2005
Gericht / Az.:
Beschluss des LG Aachen vom 04.11.2004 7 T 99/04 ZErb 2005, 1 NJW-Spezial 2005, 62

Besprechung des Urteils durch Wolfgang Maurer (Ass. jur.):

Fraglich ist, ob er sich dadurch gegen die Wohlverhaltensphase wendet und das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhänders oder eines Gläubigers die Restschuldbefreiung vorzeitig beenden kann. Zu dieser Frage habe ich noch keine Rechtsprechung gefunden. Ich meine jedoch, daß aus dem höchstpersönlichen Recht des Erbrechts die gleiche Konsequenz gezogen werden kann. Dem Insolvenzschuldner bleibt es sodann überlassen, ob er - zumal er auch Verpflichtungen möglicherweise miterbt - in seinem Leben an der Pfändungsfreigrenze meistern kann. Dies wird tatrichterlich eine schwere Entscheidung sein. Hier bedarf es der genauen Schilderung und Beurteilung der Umstände, die ein Rechtslaie wohl nicht überblicken kann.