Ab 1.10.2008 haben wir in Calw Marktplatz 24 eine Niederlassung unser Wirtschafts- und Unternehmensberatungskanzlei begründet.
Die SG-Wirtschaftsberatungs-GmbH bietet in den Büroräumen
- private Arbeitsvermittlung (ohne Arbeitgeberüberlassung)
- Existenzgründungsberatungen/Existenzsicherungsberatung
- Finanzberatungen für Schuldner und Gläubiger im Zwangsver-
steigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren(Bankgespräche)
- Buchhaltungsservice für Verein & Unternehmen(Handwerk,
Gastronomie, Dienstleistungen, Einzelhandel).
- Schulungen zur beruflichen Fort- und Weiterbildung und
- arbeitsqualifizierende Maßnahmen (Trainingsmaßnahmen)
Herzlich willkommen! Termine nach telefonischer Vereinbarung:
Terminhotline: 07032-795837 (Ortsnetz Herrenberg mit Rufweiterleitung)
Hier werden Urteile veröffentlicht, Publikationen und Abhandlungen, die für Unternehmer von Bedeutung sind. Sie finden hier ebenfalls zu interessanten Rechtsthemen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts und der verwandten Themen, Beiträge und Informationen. Wir äußern uns auch zu aktuellen Rechtsfragen und Diskussionen. Die hier vertretenen Meinungen sind Aussagen der Autoren und müssen nicht die Rechtsansicht des Betreibers dieses Forums widerspiegeln. Für verwendete Verlinkungen haften wir nicht.
Freitag, 3. Oktober 2008
Dienstag, 8. Juli 2008
Samstag, 5. Juli 2008
InsO zum 1.7.2008 vom Gesetzgeber weiter reformiert!!
Insolvenzordnung
Gesetz vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2866)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840) m.W.v. 01.07.2008
Gravierende Änderungen in der Insolvenzordnung erschweren die Arbeit der FallKonfliktManager. Die keineswegs verbraucherfreundliche Gesetzesreform lässt die Betroffenen im Regen stehen. Es wird für sie immer schwieriger kompetente Insolvenzberater zu finden. So spielt der Gesetzgeber die überschuldeten Personen schwarzen Schafen und ehrenamtlichen Schuldnerberatern zu, die nicht die Zeit aufbringen können, die Schuldner im Verfahren zu begleiten. Hilfe zur Selbsthilfe ist somit für die Menschen in besonderen Lebenslagen angebracht. Mit einer Mitgliedschaft im Verein für Menschen in besonderen Lebenslagen kann mann Hilfe erwarten, die auch ohne Einsatz von Honorarvorschüssen und Vorkasse ermöglicht wird.
Gesetz vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2866)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840) m.W.v. 01.07.2008
Gravierende Änderungen in der Insolvenzordnung erschweren die Arbeit der FallKonfliktManager. Die keineswegs verbraucherfreundliche Gesetzesreform lässt die Betroffenen im Regen stehen. Es wird für sie immer schwieriger kompetente Insolvenzberater zu finden. So spielt der Gesetzgeber die überschuldeten Personen schwarzen Schafen und ehrenamtlichen Schuldnerberatern zu, die nicht die Zeit aufbringen können, die Schuldner im Verfahren zu begleiten. Hilfe zur Selbsthilfe ist somit für die Menschen in besonderen Lebenslagen angebracht. Mit einer Mitgliedschaft im Verein für Menschen in besonderen Lebenslagen kann mann Hilfe erwarten, die auch ohne Einsatz von Honorarvorschüssen und Vorkasse ermöglicht wird.
Mittwoch, 7. Mai 2008
Pfändungsschutz bei Eheleuten
Urteilsbesprechung: Pfändung des unpfändbaren Betrages eines Ehemannes auf dem Girokonto der Ehefrau (BGH Beschluss vom 29.04.2008, VII ZB 32/07).
Zum Fall: Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner, ein Ehepaar, die Zwangsvollstreckung. Hierbei wurde gegen die Drittschuldnerin der Ehefrau, eine Kreissparkasse, ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt.
Die Geschäftsverbindung zwischen der Kreissparkasse und der Ehefrau umfasste auch ein Girokonto der Ehefrau, auf welches das Arbeitsentgelt des Ehemannes, der über keine eigene Kontoverbindung verfügte, überwiesen wurde.
Auf Antrag der Ehefrau beim zuständigen Amtsgericht wurde durch dieses die Pfändung des Guthabens des Ehemanns aufgehoben.
Das Beschwerdegericht hat die eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen, worauf diese Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof erhob.
Hierüber war zu enscheiden.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass dieAufhebung der Kontopfändung der Gläubigerin zwar nicht über § 850k ZPO, wie dies vom Amts -und Landgericht angenommen wurde, jedoch zumindest über 765a ZPO gerechtfertigt war.
Hierbei ist zu beachten, dass die §§ 850ff. ZPO konkrete Tatbestände darüber enthalten, was, woraus und in welcher Höhe gepfändet werden darf.
§ 765a ZPO enthält dagegen einen allgemein gehaltenen Auffangtatbestand, der immer dann Vollstreckungsschutz (weiter gefasst als der Pfändungsschutz) gewähren soll, wenn nach einer Abwägung der Schutzbedürfnisse des Gläubigers und des Schuldners die Vollstreckung für den Schuldner "wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten würde."
Der BGH musste vorliegend diesen "Kunstgriff" anwenden, da § 850k ZPO nicht anwendbar ist, wenn das Arbeitseinkommen auf Weisung des Arbeitnehmers auf das Konto eines Dritten überwiesen wird.
Dass es sich hierbei um Ehefrau und Ehemann handelt spielt keine Rolle.
Hätte der Ehemann über ein eigenes Girokonto verfügt, hätte er für das gesamte Arbeitseinkommen Pfändungsschutz nach § 850c ZPO beanspruchen können.
Daher durfte ihm allein diese Tatsache nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Fazit: Pfändungsfreie Beträge sind auch dann sicher, wenn sie nicht auf ihr eigenes Konto, sondern auf das ihres Ehemannes/ihrer Ehefrau überwiesen werden, sofern sich der Nachweis der Herkunft erbringen lässt.
Jedoch geschieht dies nicht automatisch, sondern es bedarf eines gesonderten Antrags des Schuldners!
Zum Fall: Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner, ein Ehepaar, die Zwangsvollstreckung. Hierbei wurde gegen die Drittschuldnerin der Ehefrau, eine Kreissparkasse, ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt.
Die Geschäftsverbindung zwischen der Kreissparkasse und der Ehefrau umfasste auch ein Girokonto der Ehefrau, auf welches das Arbeitsentgelt des Ehemannes, der über keine eigene Kontoverbindung verfügte, überwiesen wurde.
Auf Antrag der Ehefrau beim zuständigen Amtsgericht wurde durch dieses die Pfändung des Guthabens des Ehemanns aufgehoben.
Das Beschwerdegericht hat die eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen, worauf diese Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof erhob.
Hierüber war zu enscheiden.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass dieAufhebung der Kontopfändung der Gläubigerin zwar nicht über § 850k ZPO, wie dies vom Amts -und Landgericht angenommen wurde, jedoch zumindest über 765a ZPO gerechtfertigt war.
Hierbei ist zu beachten, dass die §§ 850ff. ZPO konkrete Tatbestände darüber enthalten, was, woraus und in welcher Höhe gepfändet werden darf.
§ 765a ZPO enthält dagegen einen allgemein gehaltenen Auffangtatbestand, der immer dann Vollstreckungsschutz (weiter gefasst als der Pfändungsschutz) gewähren soll, wenn nach einer Abwägung der Schutzbedürfnisse des Gläubigers und des Schuldners die Vollstreckung für den Schuldner "wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten würde."
Der BGH musste vorliegend diesen "Kunstgriff" anwenden, da § 850k ZPO nicht anwendbar ist, wenn das Arbeitseinkommen auf Weisung des Arbeitnehmers auf das Konto eines Dritten überwiesen wird.
Dass es sich hierbei um Ehefrau und Ehemann handelt spielt keine Rolle.
Hätte der Ehemann über ein eigenes Girokonto verfügt, hätte er für das gesamte Arbeitseinkommen Pfändungsschutz nach § 850c ZPO beanspruchen können.
Daher durfte ihm allein diese Tatsache nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Fazit: Pfändungsfreie Beträge sind auch dann sicher, wenn sie nicht auf ihr eigenes Konto, sondern auf das ihres Ehemannes/ihrer Ehefrau überwiesen werden, sofern sich der Nachweis der Herkunft erbringen lässt.
Jedoch geschieht dies nicht automatisch, sondern es bedarf eines gesonderten Antrags des Schuldners!
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