Mit diesem online Rechner können Sie Ihre möglichen Hartz IV Leistungen berechnen. Bitte beachten Sie, dass wir für den Wahrheitsgehalt der Berechnungen nicht haften. Die Berechnung Ihrer konkreten Leistungen erfolgt stets vom Jobcenter.
ALG2-Rechner
powered by Versicherungsbote.de
Beachten Sie: Wenn Sie z. B. als Alleinstehender erstmals eine Wohnung beziehen, können Sie die Kosten für die Erstausstattung, wie z. B. Herd, Spüle, Duschvorhang, Bett, vom Jobcenter bezahlen lassen. Manchmal werden Leistungen als Zuschuss gewährt (keine Rückzahlung); meistens jedoch als zinsloses Darlehen; aber in angenehm hohen Raten. Dies schmälert jedoch Ihren Leistungsanspruch.
Hier werden Urteile veröffentlicht, Publikationen und Abhandlungen, die für Unternehmer von Bedeutung sind. Sie finden hier ebenfalls zu interessanten Rechtsthemen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts und der verwandten Themen, Beiträge und Informationen. Wir äußern uns auch zu aktuellen Rechtsfragen und Diskussionen. Die hier vertretenen Meinungen sind Aussagen der Autoren und müssen nicht die Rechtsansicht des Betreibers dieses Forums widerspiegeln. Für verwendete Verlinkungen haften wir nicht.
Samstag, 4. Mai 2013
Freitag, 18. Januar 2013
Anhebung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2013 steht bevor!
Durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression soll der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG rückwirkend ab 01.01.2013 von bisher 8.004 EUR auf 8.130 EUR erhöht werden. Das Gesetz ist zwar noch nicht beschlossen und verkündet, wird aber aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 12.12.2012 (BT-Drucks. 17/11842) voraussichtlich in dieser Form in Kraft treten.
Wird § 32a EStGB in der dargestellten Form rückwirkend geändert, müssen die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2013 entsprechend erhöht und die Pfändungstabellen neu berechnet werden. Da die Erhöhung des Grundfreibetrages um 126 EUR bezogen auf den Ausgangswert 8.004 EUR genau 1,574 Prozent ausmacht, sollte sich die Pfändungsfreigrenze erhöhen von 1.028,89 EUR auf 1.045,08 EUR.
Da der Gesetzgeber den Grundfreibetrag in Höhe von 8.130 EUR (Bezugspunkt für die Pfändungstabelle 2013) mit Wirkung vom 01.01.2014 weiter auf 8.354 EUR erhöhen wird, steht fest, dass die Pfändungstabelle bereits zum 01.07.2015 erneut angepasst werden muss. Die Freibeträge steigen dann mindestens um weitere 2,755 Prozent, was einer Pfändungsfreigrenze von 1.073,85 EUR entsprechen würde.
Mittwoch, 2. Januar 2013
10. Deutscher Insolvenzrechtstag
10. Deutschen Insolvenzrechtstag
vom 13. bis 15. März 2013
im Maritim Hotel Berlin
Interessante Themen und Redner werden präsent sein. Das Programm finden Sie hier
Wir berichten über die Ergebnisse.
vom 13. bis 15. März 2013
im Maritim Hotel Berlin
Interessante Themen und Redner werden präsent sein. Das Programm finden Sie hier
Wir berichten über die Ergebnisse.
Dienstag, 27. November 2012
Richter verbieten Extra-Gebühren für Pfändungskonten
BGH-Urteil
Karlsruhe/Berlin - Richter haben Geldinstituten im Umgang mit Schuldnern klare Grenzen gesetzt. Banken und Sparkassen dürfen laut Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) keine zusätzlichen Gebühren für sogenannte Pfändungskonten (P-Konten) mehr erheben. Die betroffenen Kunden würden unangemessen benachteiligt, erklärten die Richter in zwei Grundsatzentscheidungen.
Alle Kreditinstitute seien gesetzlich verpflichtet, P-Konten anzubieten. Mit den Zusatzgebühren wälzten die Geldinstitute Kosten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten auf die Bankkunden ab, erklärten die Richter.Auf Pfändungskonten - auch P-Konten genannt - besteht seit Juli 2010 ein gesetzlicher Anspruch. Bei Lohnpfändungen sichert die Bank dabei das monatliche Existenzminimum des Schuldners und gibt nur die über die Pfändungsgrenze hinausgehenden Beträge frei. Damit soll dem Schuldner ohne aufwendige gerichtliche Verfahren Geld zur Sicherung seines Lebensunterhalts verbleiben. Der Gepfändete kann entweder sein herkömmliches Girokonto in ein P-Konto umwandeln oder aber ein Pfändungskonto neu eröffnen.
Verbraucherschützer hatten geklagt, weil zum Beispiel die Sparkasse Nürnberg monatlich zehn Euro für ein Pfändungskonto, und damit sieben Euro mehr als für ein übliches Girokonto verlangte. Auch die Sparkasse Bremen erhob Zusatzgebühren, wenn ein Kunde sein bestehendes Girokonto als P-Konto führen ließ. Vereinzelt haben Institute nach Angaben aus der Branche sogar mehr als 25 Euro im Monat zusätzlich berechnet.
Die Kreditwirtschaft kündigte an, die richterlichen Entscheidungen umsetzen zu wollen. Allerdings sei damit eine "verursachungsgerechte Verteilung" der Kosten von Pfändungskonten nicht mehr möglich. Durch die P-Konten seien zwar Gerichte entlastet worden, die aufwendige Prüfung sei aber damit auf Banken und Sparkassen "abgewälzt" worden. Die Institute seien nun gezwungen, den Mehraufwand für die Führung solcher Konten auf alle Kunden umzulegen, teilte der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken mit.
Aktenzeichen: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12
Karlsruhe/Berlin - Richter haben Geldinstituten im Umgang mit Schuldnern klare Grenzen gesetzt. Banken und Sparkassen dürfen laut Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) keine zusätzlichen Gebühren für sogenannte Pfändungskonten (P-Konten) mehr erheben. Die betroffenen Kunden würden unangemessen benachteiligt, erklärten die Richter in zwei Grundsatzentscheidungen.
Verbraucherschützer hatten geklagt, weil zum Beispiel die Sparkasse Nürnberg monatlich zehn Euro für ein Pfändungskonto, und damit sieben Euro mehr als für ein übliches Girokonto verlangte. Auch die Sparkasse Bremen erhob Zusatzgebühren, wenn ein Kunde sein bestehendes Girokonto als P-Konto führen ließ. Vereinzelt haben Institute nach Angaben aus der Branche sogar mehr als 25 Euro im Monat zusätzlich berechnet.
Die Kreditwirtschaft kündigte an, die richterlichen Entscheidungen umsetzen zu wollen. Allerdings sei damit eine "verursachungsgerechte Verteilung" der Kosten von Pfändungskonten nicht mehr möglich. Durch die P-Konten seien zwar Gerichte entlastet worden, die aufwendige Prüfung sei aber damit auf Banken und Sparkassen "abgewälzt" worden. Die Institute seien nun gezwungen, den Mehraufwand für die Führung solcher Konten auf alle Kunden umzulegen, teilte der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken mit.
Aktenzeichen: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12
Abonnieren
Posts (Atom)