Donnerstag, 13. März 2008

Insolvenz und Berufsrecht (Architekt, Zahnarzt, Steuerberater, Rechtsanwalt u. a.)

Vermögensverfall kann zu Löschung aus Architektenliste führen

Architektenliste, eidesstattliche Versicherung, Insolvenz, Restschuldbefreiung, maßgebliche Sach- und Rechtslage, Berufsfreiheit, Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z.B. Apotheker, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)
1. Ein nach der Eintragung eingetretener Vermögensverfall kann sowohl nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F. als auch nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 SächsArchG n.F. zur Löschung eines Architekten aus der Architektenliste führen.
2. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Löschung aus der Architektenliste ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung oder Kammerentscheidung.

Bevor Sie rechtskräftig sich die Zulassung als Berufsträger nehmen lassen, sollten Sie den Verzicht prüfen. Dieser hat enorme Vorteile bei Eintritt in das Insolvenzverfahren. Lassen Sie sich beraten.

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